Artikel 5 VO (EU) 2013/1073
Vierteljährliche und monatliche statistische Berichtspflichten
(1) Die Berichtspflichtigen stellen gemäß den Anhängen I und II folgende Daten zur Verfügung:
- a)
- vierteljährlich: Bestandsdaten über Aktiva und Passiva der Investmentfonds zum Quartalsende sowie gegebenenfalls vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen; und
- b)
- monatlich: Bestandsdaten über begebene Investmentfondsanteile zum Monatsende, gegebenenfalls die entsprechenden monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen sowie die separate Meldung von Mittelzuflüssen und -abflüssen aus der Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen während des Berichtsmonats.
(2) Die NZBen können entscheiden, die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten monatlich anstatt vierteljährlich zu erheben.
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