Artikel 5 VO (EU) 2013/1073

Vierteljährliche und monatliche statistische Berichtspflichten

(1) Die Berichtspflichtigen stellen gemäß den Anhängen I und II folgende Daten zur Verfügung:

a)
vierteljährlich: Bestandsdaten über Aktiva und Passiva der Investmentfonds zum Quartalsende sowie gegebenenfalls vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen; und
b)
monatlich: Bestandsdaten über begebene Investmentfondsanteile zum Monatsende, gegebenenfalls die entsprechenden monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen sowie die separate Meldung von Mittelzuflüssen und -abflüssen aus der Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen während des Berichtsmonats.

(2) Die NZBen können entscheiden, die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten monatlich anstatt vierteljährlich zu erheben.

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