Artikel 4 VO (EU) 2013/1073

Meldung auf der Basis einzelner Fonds

(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet Daten über seine Aktiva und Passiva auf der Basis von Einzelfondsmeldungen.

(2) Wenn unbeschadet des Absatzes 1 ein Investmentfonds seine Aktiva in einer Weise in unterschiedlichen Unterfonds getrennt führt, dass Anteile, die sich auf jeden Unterfonds beziehen, durch unterschiedliche Aktiva unabhängig voneinander gedeckt sind, wird jeder Unterfonds als ein individueller Investmentfonds betrachtet.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2, können Investmentfonds vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung und gemäß den Weisungen der betreffenden NZB, ihre Aktiva und Passiva als eine Gruppe melden, sofern dies zu Ergebnissen führt, die der Meldung auf der Basis der Einzelfondsmeldung ähneln.

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