Artikel 3 VO (EU) 2013/1073

Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke

(1) Das Direktorium erstellt und führt für statistische Zwecke eine Liste der Investmentfonds, die den Referenzkreis der Berichtspflichtigen bilden, einschließlich gegebenenfalls ihrer Unterfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 2. Die Liste kann auf bestehenden Listen der von nationalen Behörden beaufsichtigten Investmentfonds beruhen, sofern solche Auflistungen verfügbar sind, ergänzt um sonstige unter die Definition des Begriffs „Investmentfonds” in Artikel 1 fallende Investmentfonds.

(2) Die NZBen und die EZB stellen diese Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Form zur Verfügung, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet oder, auf Antrag des betreffenden Berichtspflichtigen, in gedruckter Form.

(3) Ist die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in Absatz 2 genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Berichtspflichtiger, der seine statistischen Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

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