Artikel 2 VO (EU) 2013/1073

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Investmentfonds. Der Investmentfonds selbst — oder im Fall von Investmentfonds, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, seine Vertreter — ist bzw. sind für die Berichterstattung über die nach dieser Verordnung erforderlichen statistischen Daten verantwortlich.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind zum Zweck der Erhebung von Daten über Inhaber der von Investmentfonds begebenen Inhaberanteilen gemäß Anhang I Teil 2 Absatz 3 in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen MFIs und SFIs einzuschließen. Die NZBen können diesen Rechtssubjekten unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen statistischen Daten gemäß Anhang I Teil 2 Absatz 3 von anderen verfügbaren Quellen eingeholt werden, Ausnahmeregelungen gewähren. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Voraussetzung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung von Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen. Die NZBen können für die Zwecke dieser Verordnung gemäß den in Anhang I Teil 2 Absatz 3 genannten Grundsätzen eine Liste berichtender SFIs erstellen und führen.

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