Artikel 1 VO (EU) 2013/1073
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
- 1.
- „Investmentfonds” bezeichnet eine Einrichtung, die:
- a)
- in finanzielle und/oder nichtfinanzielle Vermögenswerte im Sinne von Anhang II investiert, soweit ihr Ziel in der Investition von der Öffentlichkeit beschaffter Gelder besteht; und
- b)
- nach Unionsrecht oder nationalem Recht errichtet ist:
- i)
- in Vertragsform (als gemeinsamer, von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter Fonds);
- ii)
- in Form des Trust (als „unit trust” );
- iii)
- in Gesellschaftsform (als Investmentgesellschaft);
- iv)
- im Rahmen anderer ähnlicher Mechanismen oder Rechtsformen.
Folgendes ist in der Begriffsbestimmung enthalten:
- a)
- Einrichtungen, deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten der Einrichtung zurückgekauft oder getilgt werden; und
- b)
- Einrichtungen, die eine festgelegte Anzahl von begebenen Aktien haben und deren Aktionäre bestehende Aktien kaufen oder verkaufen müssen, wenn sie dem Fonds beitreten oder diesen verlassen.
Folgendes ist in der Begriffsbestimmung nicht enthalten:
- a)
- Pensionseinrichtungen im Sinne des überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das „ESVG 2010” ) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (Teilsektor S.129); und
- b)
- Geldmarktfonds im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33)(1).
Im Sinne der Begriffsbestimmung des Investmentfonds umfasst der Begriff „Öffentlichkeit” Privatanleger, professionelle und institutionelle Anleger;
- 2.
- „Berichtspflichtiger” hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
- 3.
- „Gebietsansässiger” hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Handelt es sich im Sinne dieser Verordnung um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsraum, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so wird der juristische Sitz als Kriterium zugrunde gelegt, namentlich das Land, nach dessen Rechtssystem die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts erfolgt ist bzw. erfolgt;
- 4.
- „monetäres Finanzinstitut (MFI)” hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33);
- 5.
- „SFI” bezeichnet sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) im Sinne des ESVG 2010 (Teilsektor S.125);
- 6.
- „auf den eingetragenen Inhaber lautende Investmentfondsanteile” bezeichnet Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile vorhanden ist, einschließlich Angaben zur Gebietsansässigkeit und zum Sektor des Inhabers;
- 7.
- „Investmentfonds-Inhaberanteile” bezeichnet Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht kein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile vorhanden ist oder zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit und zum Sektor des Inhabers enthält;
- 8.
- „betreffende NZB” bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem der Investmentfonds seinen Sitz hat;
- 9.
- „Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen” bezeichnet Daten, die nach einzelnen Wertpapieren aufgegliedert sind.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
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