Präambel VO (EU) 2013/1073

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 1 und 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Da die Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2007/8)(2), insbesondere angesichts der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union(3), wesentlich geändert werden muss, sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.
(2)
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist festgelegt, dass Investmentfonds zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unter anderem im Bereich der monetären und finanziellen Statistiken zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören. Außerdem verpflichtet Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 die EZB dazu, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen. Zugleich ist die EZB berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von deren statistischen Berichtspflichten zu entbinden.
(3)
Um seine Aufgaben zu erfüllen und das Finanzgeschäft außer dem der monetären Finanzinstitute (MFIs) zu überwachen, benötigt das ESZB hochwertige statistische Daten über das Geschäft der Investmentfonds. Der Hauptzweck dieser Daten besteht darin, der EZB ein umfassendes statistisches Bild des Investmentfondssektors in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets” ), zu verschaffen, die als ein Wirtschaftsraum angesehen werden.
(4)
Um den Meldeaufwand zu verringern, ist es den NZBen gestattet, die erforderlichen Daten über Investmentfonds bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens, welcher anderen statistischen Zwecken dient, zu erheben, sofern die Erfüllung der von der EZB auferlegten statistischen Berichtspflichten dadurch nicht gefährdet wird. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen darüber zu unterrichten, dass die Daten zu anderen statistischen Zwecken erhoben werden.
(5)
Die Verfügbarkeit von Daten über finanzielle Transaktionen ermöglicht eine gründlichere Analyse für geldpolitische und sonstige Zwecke. Daten über finanzielle Transaktionen sowie Daten über Bestände werden auch für die Erstellung anderer Statistiken, insbesondere die Finanzierungsrechnung des Euro-Währungsgebiets, verwendet.
(6)
Obgleich nach Artikel 34.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung” ) erlassene Verordnungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets” ), keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen, gilt Artikel 5 der ESZB-Satzung für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.
(7)
Obgleich diese Verordnung in erster Linie an die Investmentfonds gerichtet ist, sind vollständige Daten über Inhaber der von Investmentfonds begebenen Inhaberanteilen möglicherweise nicht unmittelbar von Investmentfonds zugänglich, sodass es erforderlich ist, weitere Rechtssubjekte in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aufzunehmen.
(8)
Es sollten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten gelten.
(9)
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegen Berichtspflichtige, die ihre statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht erfüllen, Sanktionen zu verhängen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)

ABl. L 211 vom 11.8.2007, S. 8.

(3)

ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

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