Artikel 8 VO (EU) 2013/1073
Ausnahmeregelungen
(1) Ausnahmeregelungen hinsichtlich der statistischen Berichtsanforderungen gemäß Artikel 5 können Investmentfonds wie folgt gewährt werden:
- a)
- Die NZBen können den nach Gesamtvermögen kleinsten Investmentfonds Ausnahmeregelungen gewähren, wenn auf die Investmentfonds, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 95 % des gesamten Investmentfondsvermögens in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets entfallen.
- b)
- In Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, in denen das gemeinsame gesamte Vermögen der nationalen Investmentfonds 1 % des gesamten Investmentfondsvermögens des Euro-Währungsgebiets nicht übersteigt, können NZBen den kleinsten Investmentfonds Ausnahmeregelungen gewähren, wenn auf die Investmentfonds, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 80 % des gesamten Vermögens der nationalen Investmentfonds entfallen.
- c)
- Die Investmentfonds, auf die Ausnahmeregelungen gemäß Buchstaben a und b Anwendung finden, erstatten nur vierteljährlich Meldung: Bestandsdaten über begebene Investmentfondsanteile zum Quartalsende sowie gegebenenfalls die entsprechenden vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen.
- d)
- Die NZBen prüfen die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b jährlich rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.
(2) Die NZBen können Investmentfonds, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, die die Bewertung ihrer Aktiva in größeren Zeitabständen als vierteljährlich erlauben, Ausnahmeregelungen gewähren. Die Investmentfondskategorien, denen NZBen Ausnahmeregelungen gewähren können, werden durch den EZB-Rat beschlossen. Die Investmentfonds, auf die diese Ausnahmeregelungen Anwendung finden, unterliegen den in Artikel 5 festgelegten Anforderungen in einer mit ihren Rechnungslegungspflichten im Einklang stehende Häufigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt der Bewertung ihrer Aktiva.
(3) Die Investmentfonds können sich entscheiden, keinen Gebrauch von den Ausnahmeregelungen zu machen und stattdessen den in Artikel 5 bestimmten statistischen Berichtspflichten in vollem Umfang nachzukommen. Trifft ein Investmentfonds diese Entscheidung, so holt er vor einer Änderung bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen die Zustimmung der betreffenden NZB ein.
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