Artikel 9 VO (EU) 2013/1073
Vorlagefrist
(1) Die NZBen entscheiden, wann sie gemäß Artikel 5 die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um die in Absatz 2 festgelegten Fristen einhalten zu können.
(2) Die NZBen übermitteln der EZB:
- a)
- aggregierte vierteljährliche Bestände und Bereinigungen infolge Neubewertung bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, auf der Grundlage von vierteljährlichen Daten, die von Berichtspflichtigen erhoben wurden;
- b)
- aggregierte monatliche Bestände und Bereinigungen infolge Neubewertung bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, auf der Grundlage von monatlichen Daten, die von Berichtspflichtigen über begebene Investmentfondsanteile erhoben wurden, oder auf der Grundlage von tatsächlichen Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2;
- c)
- aggregierte monatliche Mittelzuflüsse und -abflüsse aus der Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, auf der Grundlage von monatlichen Daten, die von Berichtspflichtigen erhoben wurden.
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