ANHANG I VO (EU) 2013/1073
STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN
TEIL 1
- 1.
- Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen muss die folgenden statistischen Daten liefern:
- a)
- vierteljährlich: i) Daten über einzelne Wertpapiere für Wertpapiere, die von Investmentfonds gehalten werden und über öffentlich zugängliche Kennungen verfügen; ii) aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner für Aktiva und Passiva außer Wertpapiere und für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen; iii) Daten, entweder auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen oder aggregiert, über Inhaber von begebenen Investmentfondsanteilen gemäß Teil 2. Die betreffende NZB kann verlangen, dass die Berichtspflichtigen für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen Daten über einzelne Wertpapiere bzw. bei den anderen Aktiva und Passiva über einzelne Positionen melden, und
- b)
- monatlich: Daten über einzelne Wertpapiere, die alle von Investmentfonds begebenen Anteile getrennt ausweisen.
Wie in Tabelle 2 festgelegt, kann die betreffende NZB auch entscheiden, zusätzlich zu den Daten in Bezug auf die Felder, die im Zusammenhang mit den Daten über einzelne Wertpapiere gemeldet werden müssen, um aggregierte Daten über Wertpapiere abzuleiten, Daten über Transaktionen auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere zu erheben.
Die aggregierten Daten müssen als Bestände und — in Übereinstimmung mit den Weisungen der betreffenden NZB — als a) Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder b) Transaktionen zur Verfügung gestellt werden.
Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der betreffenden NZB können Berichtspflichtige, die die erforderlichen vierteljährlichen Daten auf der Grundlage von Daten über einzelne Wertpapiere zur Verfügung stellen, sich entscheiden, die erforderlichen monatlichen Daten auf aggregierter Basis zu melden, anstatt Daten über einzelne Wertpapiere bereitzustellen.
- 2.
- Die Daten, die der betreffenden NZB auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen zur Verfügung gestellt werden müssen, sind in Tabelle 2 bestimmt. Die aggregierten vierteljährlichen statistischen Berichtspflichten für Bestände sind in Tabelle 1 festgelegt, die für Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Transaktionen sind in Tabelle 3 aufgeführt. Die aggregierten monatlichen statistischen Berichtspflichten für Bestände, Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Transaktionen und Mittelzuflüsse und -abflüsse aus der Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen finden sich in Tabelle 4.
- 3.
- Soweit sie die Anforderungen an den Schutz und die Verwendung der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, insbesondere Absatz 5, erfüllt, kann eine NZB die erforderlichen Daten auch aus den über die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds(1) erhobenen Daten ableiten, wenn die gemäß dieser Richtlinie von der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde erhobenen Daten im Einklang mit den zwischen dieser Behörde und der NZB vereinbarten Bedingungen an die NZB übermittelt werden.
TEIL 2
- 1.
- Die Berichtspflichtigen melden vierteljährlich gemäß einer Aufgliederung nach Inland/Euro-Währungsgebiet ohne Inland/übrige Welt Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Investmentfondsanteilen, die von Investmentfonds der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets” ), begeben werden. Die Geschäftspartner im Inland und im Euro-Währungsgebiet ohne Inland werden ferner nach Sektoren untergliedert.
- 2.
- Bei auf den eingetragenen Inhaber lautenden Anteilen melden die Berichtspflichtigen Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der von Investmentfonds begebenen Anteile aufgegliedert sind. Wenn die Gebietsansässigkeit und der Sektor des Inhabers nicht unmittelbar zu ermitteln sind, werden die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten gemeldet.
- 3.
- Bei Inhaberanteilen melden die Berichtspflichtigen Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Investmentfondsanteile aufgegliedert sind, gemäß dem von der entsprechenden NZB festgelegten Verfahren. Diese Regelung ist auf eine der folgenden Varianten oder eine Kombination mehrerer dieser Varianten beschränkt, deren Auswahl unter Berücksichtigung der Struktur der relevanten Märkte und der nationalen rechtlichen Regelungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgt. Dies wird in regelmäßigen Abständen von der NZB überprüft.
- a)
- Emittierende Investmentfonds:
Emittierende Investmentfonds oder ihre Vertreter oder die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Rechtssubjekte melden Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der begebenen Anteile aufgegliedert sind. Der betreffende Wertpapiermakler oder jedes sonstige Rechtssubjekt, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Anteile beteiligt ist, können diese Daten zur Verfügung stellen.
- b)
- MFIs und SFIs, die Investmentfondsanteile verwahren:
Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die Investmentfondsanteile verwahren, nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Anteile aufgegliederte Daten, soweit es sich um Anteile eines gebietsansässigen Investmentfonds handelt, und die für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson, die ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, verwahrt werden. Diese Variante kommt in Betracht, wenn: i) die Verwahrstelle zwischen Investmentfondsanteilen, die für Inhaber verwahrt werden, und Anteilen, die für andere Verwahrstellen verwahrt werden, unterscheidet; ii) die meisten Investmentfondsanteile von im Inland ansässigen Instituten verwahrt werden, die den Finanzintermediären (MFIs oder SFIs) zuzuordnen sind.
- c)
- MFIs und SFIs, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Investmentfonds übermitteln:
Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Investmentfonds berichten, Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Anteile aufgegliedert sind, die von gebietsansässigen Investmentfonds begeben werden und mit denen sie für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson handeln, die ebenfalls an dem Geschäft beteiligt ist. Diese Variante kommt in Betracht, wenn: i) der Erfassungsgrad der Meldungen hoch ist, d. h. sie umfassen im Wesentlichen alle Geschäfte, die von den Berichtspflichtigen ausgeführt werden; ii) genaue Daten über Kauf- und Verkaufsgeschäfte mit Gebietsfremden der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zur Verfügung gestellt werden; iii) die Unterschiede zwischen dem Ausgabe- und Rückzahlungswert gleicher Anteile ohne Gebühren sehr gering sind; und iv) die von Gebietsfremden der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Bestände an Anteilen, die von gebietsansässigen Investmentfonds begeben werden, gering sind.
- d)
- Wenn die Buchstaben a bis c keine Anwendung finden, melden die Berichtspflichtigen, einschließlich MFIs und SFIs, die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten.
- 4.
- Die NZBen können auch die erforderlichen Informationen aus den über die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24)(2) erhobenen Daten ableiten, soweit bei den Daten die Vorlagefristen von Artikel 9 dieser Verordnung und allgemeiner die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen gewahrt sind.
- 5.
- Wenn auf den eingetragenen Inhaber lautende Anteile oder Inhaberanteile zum ersten Mal begeben werden oder wenn Marktentwicklungen es erforderlich machen, dass eine Variante geändert wird oder mehrere Varianten miteinander kombiniert werden, können die NZBen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Regelungen der Absätze 2 und 3 für ein Jahr gewähren.
TEIL 3
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MFIs | Nicht-MFIs — insgesamt | MFIs | Nicht-MFIs — insgesamt | davon: Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
davon: US |
davon: Japan | |||||||||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) |
Andere Gebietsansässige | Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) |
Andere Gebietsansässige | ||||||||||||||||||||||
Insgesamt | Investmentfonds ohne Geldmarktfonds | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) | Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen (S.128+S.129) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | Insgesamt | Investmentfonds ohne Geldmarktfonds | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) | Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen (S.128+S.129) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | ||||||||||||||
AKTIVA | |||||||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | |||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr | |||||||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | |||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | |||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahre | |||||||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | |||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | |||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahre | |||||||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | |||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | |||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahre | |||||||||||||||||||||||||
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davon: börsennotierte Aktien | |||||||||||||||||||||||||
davon: Investmentfondsanteile | |||||||||||||||||||||||||
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PASSIVA | |||||||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | |||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr | |||||||||||||||||||||||||
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Tabelle 2
Daten für die Felder in der nachfolgenden Tabelle müssen für jedes Wertpapier innerhalb der Kategorien „Schuldverschreibungen” , „Anteilsrechte” und „Investmentfondsanteile” nach den folgenden Regeln gemeldet werden.- 1.
- Daten für das Feld 1 müssen gemeldet werden.
- 2.
- Wenn die betreffende NZB nicht direkt Daten über Transaktionen auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere erhebt, müssen Daten für zwei der drei Felder 2, 3 und 4 gemeldet werden (d. h. Felder 2 und 3, Felder 2 und 4 oder Felder 3 und 4).
- 3.
- Wenn die betreffende NZB direkt Daten über Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erhebt, müssen Daten auch für die folgenden Felder gemeldet werden:
- a)
- Feld 5 oder Felder 6 und 7, und
- b)
- Feld 4 oder Felder 2 und 3.
- 4.
- Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für Feld 8 zu melden.
- 5.
- Die betreffende NZB kann entscheiden, Daten für Feld 2 nur in den Fällen der Nr. 2 und der Nr. 3 Buchstabe b zu erheben. Falls ja, muss die NZB mindestens einmal jährlich überprüfen und der EZB mitteilen, dass die Qualität der durch die NZB gemeldeten aggregierten Daten, einschließlich Häufigkeit und Umfang der Bereinigungen, unberührt bleibt.
Feld Titel 1 Wertpapierkennnummer 2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert 3 Preis 4 Gesamtbetrag 5 Finanztransaktionen 6 Gekaufte (Aktiva) oder emittierte (Passiva) Wertpapiere 7 Veräußerte (Aktiva) oder getilgte (Passiva) Wertpapiere 8 Währung des Wertpapiers Tabelle 3
Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen
Vierteljährlich erforderliche Daten
Investmentfonds melden: i) die mit „MINIMUM” markierten schwarzen Felder; ii) die mit „MINIMUM” markierten grauen Felder für solche Wertpapiere, die nicht auf Einzelwertpapierbasis erhoben werden; und iii) für den Fall, dass die bestreffende NZB Transaktionen auf Einzelwertpapierbasis direkt ermittelt, die in Tabelle 2 geforderten Daten für solche Wertpapiere, die auf Einzelwertpapierbasis erhoben werden.
Die NZBen können diese Anforderungen erweitern auf: i) die schwarzen Felder, die das Wort „MINIMUM” nicht enthalten; und ii) die grauen Felder, die das Wort „MINIMUM” für solche Wertpapiere, die nicht auf Einzelwertpapierbasis erhoben werden, nicht enthalten.
- A.
- Inland
- B.
- Euro-Währungsgebiet ohne Inland
- C.
- Übrige Welt
- D.
- Insgesamt
MFIs Nicht-MFIs — insgesamt MFIs Nicht-MFIs — insgesamt davon:
Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets
davon:
US
davon:
Japan
Öffentliche Haushalte (Staat)
(S.13)
Andere Gebietsansässige Öffentliche Haushalte (Staat)
(S.13)
Andere Gebietsansässige Insgesamt Investmentfonds ohne Geldmarktfonds Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen (S.128+S.129) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) Insgesamt Investmentfonds ohne Geldmarktfonds Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen (S.128+S.129) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) AKTIVA - 1.
- Einlagen und Kreditforderungen
bis zu 1 Jahr über 1 Jahr - 2.
- Schuldverschreibungen
- 2e.
- Euro
bis zu 1 Jahr über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren über 2 Jahre - 2x.
- Fremdwährungen
bis zu 1 Jahr über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren über 2 Jahre - 2t.
- Gesamtwährungen
bis zu 1 Jahr MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM über 2 Jahre MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM - 3.
- Anteilsrechte und Investmentfondsanteile
MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM davon: börsennotierte Aktien MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM davon: Investmentfondsanteile MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM MINIMUM - 4.
- Finanzderivate
MINIMUM(5) - 5.
- Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen)
MINIMUM(5) - 6.
- Sonstige Aktiva
PASSIVA - 7.
- Entgegengenommene Kredite und Einlagen
bis zu 1 Jahr über 1 Jahr - 8.
- Investmentfondsanteile(4)
MINIMUM - 9.
- Finanzderivate
MINIMUM(5) - 10.
- Sonstige Passiva
Tabelle 4
Monatlich erforderliche Daten
- A.
- Inland
- B.
- Euro-Währungsgebiet ohne Inland
- C.
- Übrige Welt
- D.
- Insgesamt
MFIs Nicht-MFIs — insgesamt MFIs Nicht-MFIs — insgesamt Öffentliche Haushalte (Staat)
(S.13)
Andere Gebietsansässige Öffentliche Haushalte (Staat)
(S.13)
Andere Gebietsansässige Insgesamt Investmentfonds ohne Geldmarktfonds Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen (S.128+S.129) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) Insgesamt Investmentfonds ohne Geldmarktfonds Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen (S.128+S.129) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) PASSIVA - 8.
- Investmentfondsanteile(6)
Mittelzuflüsse aus der Ausgabe von Investmentfondsanteilen Mittelabflüsse aus der Rücknahme von Investmentfondsanteilen
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.
- (2)
ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6.
- (3)
Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit und den Sektor des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. Im Fall von Inhaberanteilen können die Daten von MFIs oder SFIs (wie in Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I Teil 2 Absatz 3 dieser Verordnung) erhoben werden.
- (4)
Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit und den Sektor des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. Im Fall von Inhaberanteilen können die Daten von MFIs oder SFIs (wie in Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I Teil 2 Absatz 3 dieser Verordnung) erhoben werden.
- (5)
Die NZBen können die Investmentfonds von dieser Meldepflicht befreien, wenn die vierteljährlichen Bestände in Tabelle 1 weniger als 5 % der begebenen Investmentfondsanteile ausmachen.
- (6)
Bestände; Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen
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