ANHANG II VO (EU) 2013/1073

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

TEIL 1

1.
Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in nationale Kategorien umgesetzt werden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar, und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (nachfolgend das „ESVG 2010” ) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
2.
Bei einigen der Instrumentenkategorien sind Fristengliederungen erforderlich. Diese beziehen sich auf die Ursprungslaufzeit, d. h. die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht, z. B. Schuldverschreibungen, oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe, z. B. bestimmte Einlagearten, getilgt werden kann.
3.
Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie börsengängig sind oder nicht. Eine Forderung gilt als börsengängig, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen börsengängige Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist.

Tabelle A

Definitionen der Instrumentenkategorien der Aktiva und Passiva von Investmentfonds

AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie Beschreibung der Hauptmerkmale
1.
Einlagen und Kreditforderungen

Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Mitteln, welche die Investmentfonds Schuldnern ausgeliehen haben, oder Krediten, die von Investmentfonds erworben wurden, und die in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind. Sie schließt folgende

Positionen mit ein:

Einlagen des Investmentfonds wie täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Bestände an nicht börsengängigen Wertpapieren:

Bestände an Schuldverschreibungen, die nicht börsengängig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können

handelbare Kredite:

De facto börsengängig gewordene Kredite werden unter der Position „Einlagen und Kreditforderungen” ausgewiesen, sofern es keine Hinweise für einen Handel auf Sekundärmärkten gibt. Ansonsten werden sie als Schuldverschreibungen ausgewiesen.

nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten: Nachrangige Forderungsinstrumente verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von Anteilsrechten verleiht. Für statistische Zwecke werden nachrangige Forderungen je nach Art des Instruments entweder als „Kredite” oder „Schuldverschreibungen” ausgewiesen. In Fällen, in denen Investmentfonds-Bestände aus sämtlichen Formen von nachrangigen Forderungen für statistische Zwecke derzeit als ein Einzelwert ermittelt werden, ist dieser Einzelwert deshalb unter der Position „Schuldverschreibungen” auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Schuldverschreibungen und nicht in Form von Krediten vorkommen.

Forderungen aus Reverse Repos gegen Barmittel-Sicherheitsleistung:

Gegenwert der von den Investmentfonds zu einem gegebenen Preis gekauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft weiter zu veräußern.

Forderungen aus Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung:

Gegenwert der von den Investmentfonds zu einem gegebenen Preis geliehenen Wertpapiere.

Im Sinne dieser Verordnung fallen hierunter auch Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.

2.
Schuldverschreibungen

Bestände an Schuldverschreibungen, die börsengängige Finanzinstrumente sind und die als Schuldtitel dienen, werden in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder können am Markt verrechnet werden, räumen dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut ein.

Hierunter fallen:

Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

handelbare Kredite, die auf einem organisierten Markt börsengängig geworden sind, sofern es Hinweise für einen Handel auf Sekundärmärkten gibt. Diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Market-Makern und die häufige Notierung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. Wenn dies nicht der Fall ist, werden sie als „Einlagen und Kreditforderungen” ausgewiesen;

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen.

Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden weiterhin in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers ausgewiesen (und nicht in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers erfasst), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden.

3.
Anteilsrechte und Investmentfondsanteile

Finanzielle Aktiva, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Solche finanziellen Aktiva räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an ihrem Nettovermögen bei Liquidation ein.

Hierunter fallen börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien, sonstige Anteilsrechte, Geldmarktfondsanteile und Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds.

Anteilsrechte, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden nach den Regeln in Kategorie 2 „Schuldverschreibungen” behandelt.

3a.
Anteilsrechte und Investmentfondsanteile, davon: börsennotierte Aktien
Börsennotierte Aktien sind Anteilsrechte, die an einer Börse notiert sind. Solche Börsen können amtliche Börsen oder alle anderen Sekundärmärkte sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Aus der Tatsache, dass für an einer Börse notierte Aktien ein offizieller Kurs besteht, ergibt sich, dass jeweilige Marktpreise in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar sind.
3b.
Anteilsrechte und Investmentfondsanteile, davon: Investmentfondsanteile

Diese Position umfasst Bestände an von Geldmarktfonds und von Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (d. h. Investmentfonds, die keine Geldmarktfonds sind) begebenen Anteilen, die in den für statistische Zwecke erstellten Listen der MFIs und Investmentfonds enthalten sind.

Geldmarktfonds sind in Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert.

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds sind in Artikel 1 dieser Verordnung definiert.

(2 + 3)a,
davon Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Anteilsrechte und Investmentfondsanteile), die im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen übertragen oder verkauft werden
Diese Position umfasst diejenigen Wertpapiere, die in den Kategorien 2 (Schuldverschreibungen) und 3 (Anteilsrechte und Investmentfondsanteile) gemeldet werden, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen (oder anderen ähnlichen Transaktionen wie z. B. Kauf- und Rückverkaufsgeschäften) verkauft werden.
4.
Finanzderivate

Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gebunden sind, wodurch bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden können.

Diese Position umfasst:

Optionen

Optionsscheine

Termingeschäfte

Terminkontrakte

Swaps

Kreditderivate

Finanzderivate werden zum Marktwert in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen.

Einzelne Derivatekontrakte mit positivem Marktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Marktwert auf der Passivseite der Bilanz erscheinen.

Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten werden nicht in der Bilanz ausgewiesen.

Finanzderivate können auch auf Nettobasis gemäß unterschiedlichen Bewertungsmethoden ausgewiesen werden. Sind nur Nettopositionen verfügbar oder werden Positionen anders als zum Marktwert ausgewiesen, werden diese Positionen stattdessen gemeldet. Diese Position beinhaltet nicht Finanzderivate, die gemäß den nationalen Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen werden müssen.

5.
Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen)

Materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die keine finanziellen Aktiva sind. Sachanlagen sind nichtfinanzielle Vermögenswerte, die länger als ein Jahr vom Investmentfonds wiederholt oder fortlaufend genutzt werden.

Diese Position umfasst Wohnungen, Nichtwohnbauten, Ausrüstung und Maschinen, Wertgegenstände sowie geistiges Eigentum etwa an Computersoftware und Datenbanken.

6.
Sonstige Aktiva

Dies ist die Restposition auf der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” . Gemäß dieser Position können NZBen unter anderem Einzelaufgliederungen der

aufgelaufenen Zinsforderungen aus Einlagen und Krediten,

aufgelaufenen Zinsforderungen aus Beständen an Schuldverschreibungen,

aufgelaufenen Mietzinsforderungen aus Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft des Investmentfonds stammen, verlangen.

PASSIVA-KATEGORIEN

Kategorie Beschreibung der Hauptmerkmale
7.
Entgegengenommene Kredite und Einlagen

Beträge, die der Investmentfonds Gläubigern schuldet (ohne Beträge aus der Ausgabe von börsengängigen Wertpapieren). Zu den entgegengenommenen Krediten und Einlagen gehören:

Kredite: Kredite, die Investmentfonds gewährt werden und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind;

Repo- und repoähnliche Geschäfte gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: Gegenwert der vom Investmentfonds zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Mittel, die vom Investmentfonds gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte ( „vorübergehende Erwerber” ) entgegengenommen werden, sind hier auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies umfasst auch, dass der Investmentfonds alle Risiken und Chancen an den zugrunde liegenden Wertpapieren während der Laufzeit des Geschäfts behält;

erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung gegen Wertpapierleihe: Erhaltene Beträge für vorübergehend in Form von Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte übertragene Wertpapiere;

erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung bei Geschäften der vorübergehenden Übertragung von Goldbeständen gegen Sicherheitsleistung.

8.
Investmentfondsanteile
Von Investmentfonds begebene Anteile, einschließlich in Form von Anteilsrechten, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste enthalten sind. Bei dieser Position handelt es sich um die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber den Investmentfonds-Anteilsinhabern. In dieser Position sind auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen des Investmentfonds für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen.
9.
Finanzderivate
Siehe Kategorie 4.
10.
Sonstige Passiva

Dies ist die Restposition auf der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” .

Gemäß dieser Position können NZBen unter anderem Einzelaufgliederungen der

begebenen Schuldverschreibungen

Wertpapiere (ohne Anteilsrechte), die vom Investmentfonds begeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel börsengängig sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen,

aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Kredite und Einlagen,

Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft des Investmentfonds stammen, d. h. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben usw.,

Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, d. h. Pensionen, Dividenden usw.,

Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung,

Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind, verlangen.

TEIL 2

Tabelle B

Definitionen der Attribute über einzelne Wertpapiere

Feld Beschreibung
Wertpapierkennnummer Ein Code, der ein Wertpapier eindeutig kennzeichnet. Es kann sich dabei um die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) oder um eine andere Wertpapierkennzahl handeln, die den Weisungen der NZB unterliegt.
Stückzahl oder aggregierter Nominalwert Stückzahl eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird.
Preis Preis je Einheit eines Wertpapiers oder Prozentsatz des aggregierten Nominalbetrags, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird. Der Preis ist gewöhnlich der Marktpreis oder nahe am Marktpreis. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen.
Gesamtbetrag

Gesamtbetrag für ein Wertpapier. Bei Wertpapieren, die in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag der Zahl der Wertpapiere multipliziert mit dem Preis je Einheit. Bei Wertpapieren, die in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag dem aggregierten Nominalbetrag, der mit dem Preis (ausgedrückt in Prozent) multipliziert wird.

Der Gesamtbetrag entspricht grundsätzlich dem Marktwert oder ist nahe am Marktwert. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen.

Finanztransaktionen Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz abzüglich der Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert.
Gekaufte (Aktiva) oder emittierte (Passiva) Wertpapiere Die Summe der Käufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert.
Veräußerte (Aktiva) oder getilgte (Passiva) Wertpapiere Die Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert.
Währung des Wertpapiers ISO-Code oder Gegenwert der Währung, um den Preis und/oder den ausstehenden Betrag des Wertpapiers auszudrücken.

TEIL 3

Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Sektoren, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in nationale Kategorien umgewandelt werden. Die Abgrenzung der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit den für statistische Zwecke von der Europäischen Zentralbank (EZB) geführten Listen und den in dem Handbuch „Monetary financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers” der EZB enthaltenen Leitlinien für die statistische Klassifizierung von Geschäftspartnern.

Tabelle C

Definition von Sektoren

Sektor Definition
1.
MFIs
MFIs im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Dieser Sektor umfasst NZBen, Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarktfonds, andere Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren, sowie E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben.
2.
Öffentliche Haushalte (Staat)
Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, und institutionelle Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010).
3.
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)
Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 dieser Verordnung.
4.
Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

Der Teilsektor Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125), umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen. FMKGs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40)(1), werden von diesem Teilsektor umfasst (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzintermediäre sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder ihre Forderungen oder ihre Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010).

5.
Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen

Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Pensionseinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Pensionseinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010).

6.
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Der Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.50 des ESVG 2010).
7.
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck

Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. Der Sektor Private Haushalte umfasst Einzelunternehmen und Personengesellschaften — soweit sie nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden —, die Marktproduzenten sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010).

Der Sektor Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 des ESVG 2010).

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 107 dieses Amtsblatts.

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