Artikel 7 VO (EU) 2013/1075

Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

(1) Die Berichtspflichtigen erfüllen die für sie gemäß den Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung von Konzepten und Korrekturen gemäß Anhang III geltenden statistischen Berichtsanforderungen.

(2) Die NZBen legen die Berichtsverfahren für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen sie durch. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Konzepte und Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit und Korrekturen ermöglichen.

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