Artikel 6 VO (EU) 2013/1075
Vorlagefrist
Die NZBen übermitteln der EZB Daten über vierteljährlich aggregierte Aktiva und Passiva mit den Positionen von gebietsansässigen FMKGs bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Die NZBen setzen Fristen für den Erhalt der Daten von den Berichtspflichtigen.
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