Artikel 5 VO (EU) 2013/1075

Ausnahmeregelungen

(1) NZBen können Ausnahmeregelungen zu den statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 4 nach den folgenden Grundsätzen gewähren:

a)
In Bezug auf Kredite, die von MFIs des Euro-Währungsgebiets vergeben werden, die nach Laufzeit, Sektor und Gebietsansässigkeit der Schuldner untergliedert sind und hinsichtlich derer die MFIs weiterhin die verbrieften Kredite im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) verwalten, können die NZBen den FMKGs Ausnahmeregelungen von der Datenmeldung bezüglich dieser Kredite gewähren. Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 sieht die Meldung dieser Daten vor.
b)
Die NZBen können FMKGs von allen statistischen Berichtspflichten gemäß Anhang I freistellen, mit Ausnahme der Pflicht, vierteljährlich Daten über die zum Quartalsende ausstehenden Beträge der Gesamtaktiva zu melden, sofern die FMKGs, die zu den vierteljährlichen aggregierten Aktiva beitragen, mindestens 95 % der gesamten Aktiva der FMKGs in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets hinsichtlich ausstehender Beträge ausmachen. Die NZBen prüfen die Erfüllung dieser Bedingung rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahres zu gewähren oder zu widerrufen.
c)
In dem Umfang, in dem die in Artikel 4 genannten Daten im Einklang mit den statistischen Mindestanforderungen gemäß Anhang III aus anderen statistischen, öffentlichen oder aufsichtlichen Datenquellen entnommen werden können, und unbeschadet der Buchstaben a und b können die NZBen nach Anhörung der EZB Berichtspflichtige vollständig oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten gemäß Anhang I befreien.

(2) Die FMKGs sind mit vorheriger Zustimmung der betreffenden NZB nicht verpflichtet, von den in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen, und können stattdessen den statistischen Berichtsanforderungen gemäß Artikel 4 in vollem Umfang nachkommen.

(3) FMKGs, die eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c in Anspruch nehmen, übermitteln der betreffenden NZB ihren Jahresabschluss, wenn dieser nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen erhältlich ist, innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende des Referenzzeitraums oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt danach gemäß der geltenden Rechtspraxis des Ortes, an dem die FMKG ansässig ist. Die betreffende NZB benachrichtigt die dieser Berichtspflicht unterliegenden FMKGs.

(4) Die betreffende NZB widerruft die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Buchstabe c, wenn Daten aus statistischen Standards, die den gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Anforderungen vergleichbar sind, für drei aufeinander folgende Berichtszeiträume der NZB unabhängig von einem der beteiligten FMKG zurechenbaren Verschulden nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sind. Die FMKGs beginnen mit der Datenmeldung gemäß Artikel 4 innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem die betreffende NZB die Berichtspflichtigen über den Widerruf der Ausnahmeregelung benachrichtigt hat.

(5) Unbeschadet von Absatz 3 können die NZBen den FMKGs, denen Ausnahmeregelungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gewährt wurden, statistische Ad-hoc-Berichtspflichten auferlegen, um die Voraussetzungen gemäß dieser Verordnung zu erfüllen. Die FMKGs melden die verlangten Daten von Fall zu Fall innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Ersuchen durch die betreffende NZB.

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