Artikel 4 VO (EU) 2013/1075

Vierteljährliche statistische Berichtsanforderungen und Berichtsregelungen

(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen stellt der betreffenden NZB vierteljährlich Daten über ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen der Aktiva und Passiva von FMKGs gemäß den Anhängen I und II zur Verfügung.

(2) Die NZBen können die zur Erfüllung der statistischen Berichtsanforderungen gemäß Absatz 1 erforderlichen statistischen Daten über Wertpapiere, die von FMKGs ausgegeben und gehalten werden, auf der Grundlage von Einzelwertpapiermeldungen erheben, soweit die Daten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, nach statistischen Mindestanforderungen gemäß Anhang III abgeleitet werden können. Unbeschadet der Anforderungen hinsichtlich der Vorlagefristen gemäß Artikel 6 können die NZBen die Meldung von Daten über einzelne Wertpapiere bei Finanztransaktionen mit von FMKGs gehaltenen Schuldverschreibungen gemäß einem der in Anhang I Teil I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24)(1) aufgeführten Berichtsansätze verlangen.

(3) Unbeschadet der in Anhang II enthaltenen Berichtsregelungen werden alle Forderungen und Verbindlichkeiten der FMKGs gemäß dieser Verordnung im Einklang mit den Berichtsregelungen übermittelt, die in der jeweiligen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten(2) in nationales Recht festgelegt sind. Die Rechnungslegungsvorschriften in der jeweiligen Umsetzung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(3) in nationales Recht finden auf die FMKGs Anwendung, die nicht in den Anwendungsbereich der Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG in nationales Recht fallen. Auf die FMKGs, auf welche die nationale Umsetzung von keiner dieser beiden Richtlinien anwendbar ist, finden sonstige betreffende nationale oder internationale Rechnungslegungsvorschriften oder -praktiken Anwendung.

(4) Sofern Absatz 3 verlangt, dass Wertpapiere auf Mark-to-Market-Basis (Marktbewertungsansatz) gemeldet werden, können die NZBen die FMKGs von der Berichtspflicht über diese Instrumente auf Mark-to-Market-Basis befreien, wenn die der FMKG entstehenden Kosten unverhältnismäßig hoch wären. In diesem Fall wenden die FMKGs die für die Investorenberichte genutzte Bewertung an.

(5) Sofern sich die verfügbaren Daten gemäß nationaler Marktpraktiken auf ein beliebiges Datum innerhalb eines Quartals beziehen, können die NZBen es den Berichtspflichtigen gestatten, stattdessen diese vierteljährlichen Daten zu übermitteln, wenn die Daten vergleichbar sind und wenn umfangreiche Transaktionen zwischen diesem Datum und dem Ende des Quartals berücksichtigt werden.

(6) Statt der in Absatz 1 erwähnten Daten über Finanztransaktionen können die Berichtspflichtigen in Absprache mit der betreffenden NZB Neubewertungen und andere Mengenänderungen übermitteln, die es der NZB ermöglichen, Daten über Finanztransaktionen abzuleiten.

(7) Statt der in Absatz 1 erwähnten Abschreibungen/Wertberichtigungen kann eine FMKG in Absprache mit der betreffenden NZB andere Daten übermitteln, die es der NZB ermöglichen, die erforderlichen Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen abzuleiten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6.

(2)

ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(3)

ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

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