Artikel 3 VO (EU) 2013/1075

Liste von FMKGs für statistische Zwecke

(1) Das Direktorium erstellt und führt für statistische Zwecke eine Liste der FMKGs, die den Referenzkreis der dieser Verordnung unterliegenden Berichtspflichtigen bilden. Die FMKGs übermitteln den NZBen die von den NZBen benötigten Daten im Einklang mit der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik(1). Die NZBen und die EZB machen diese Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Form zugänglich, unter anderem auf elektronischem Weg, über das Internet, oder — auf Antrag der betreffenden Berichtspflichtigen — in gedruckter Form.

(2) Eine FMKG informiert die betreffende NZB innerhalb von einer Woche ab dem Tag ihrer Geschäftsaufnahme über ihr Bestehen, unabhängig davon, ob sie erwartet, einer statistischen Berichtspflicht gemäß dieser Verordnung zu unterliegen.

(3) Ist die neueste elektronische Fassung der in Absatz 1 genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktionen gegen einen Berichtspflichtigen, der seine statistischen Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, soweit die Pflicht gemäß Absatz 2 erfüllt wurde und der Berichtspflichtige in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.

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