Artikel 2 VO (EU) 2013/1075

Kreis der Berichtspflichtigen

(1) FMKGs, die in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, bilden den Referenzkreis der Berichtspflichtigen. Der Referenzkreis der Berichtspflichtigen unterliegt der Pflicht gemäß Artikel 3 Absatz 2.

(2) Der Referenzkreis der Berichtspflichtigen außer den FMKGs, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c vollständig von den statistischen Berichtspflichten freigestellt worden sind, bilden den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen unterliegt den statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 4 vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen von Artikel 5. Die FMKGs, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 zur Meldung ihres Jahresabschlusses verpflichtet sind oder die Ad-hoc-Berichtspflichten gemäß Artikel 5 Absatz 5 unterliegen, gehören auch dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen an.

(3) Wenn eine FMKG nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, gelten die Vertretungsberechtigten dieser FMKG oder bei Fehlen einer formalisierten Vertretungsregelung die Personen, die nach dem geltenden nationalen Recht für Handlungen der FMKG haftbar sind, als Berichtspflichtige nach Maßgabe dieser Verordnung.

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