Artikel 1 VO (EU) 2013/1075

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.
„FMKG” bezeichnet ein Unternehmen, das gemäß nationalem Recht oder Unionsrecht auf einer der folgenden Grundlagen errichtet ist:

i)
vertragsrechtlich als gemeinsamer, von Verwaltungsgesellschaften verwalteter Fonds;
ii)
als Trust;
iii)
gesellschaftsrechtlich als Aktiengesellschaft oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
iv)
auf einer sonstigen ähnlichen Grundlage,

und dessen Haupttätigkeit den beiden folgenden Kriterien entspricht:

a)
Es beabsichtigt, eines oder mehrere Verbriefungsgeschäfte vorzunehmen, oder nimmt diese vor und seine Struktur soll die Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens von denen des Originators, der Versicherungsgesellschaft oder der Rückversicherungsgesellschaft isolieren; und
b)
es begibt Schuldverschreibungen, andere Schuldtitel, Verbriefungsfondsanteile und/oder Finanzderivate (nachfolgend die „Finanzierungsinstrumente” ) oder beabsichtigt, solche zu begeben, und/oder hält rechtlich oder wirtschaftlich der Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten zugrunde liegende Aktiva oder ist berechtigt, solche zu halten, die der Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden oder auf der Grundlage von Privatplatzierungen verkauft werden.

Diese Begriffsbestimmung umfasst nicht:

a)
monetäre Finanzinstitute (MFIs) im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33);
b)
Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38)(1);
c)
Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)(2);
d)
Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMs), die alternative Investmentfonds (AIFs) gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2011/61/EU unter diese Richtlinie(3) fallen, verwalten bzw. vertreiben.

2.
„Verbriefung” bezeichnet eine Transaktion oder ein System, wodurch ein Rechtssubjekt, das von dem Originator oder Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen getrennt ist und zum Zweck der Verbriefung geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, Finanzierungsinstrumente an Investoren ausgibt und einer oder mehrere der folgenden Vorgänge stattfinden:

a)
eine Sicherheit oder ein Sicherheitenpool wird durch Übergang der an diesen Sicherheiten bestehenden Rechte oder wirtschaftlichen Ansprüche vom Originator oder durch Unterbeteiligung auf ein Rechtssubjekt übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient,
b)
das Kreditrisiko einer Sicherheit oder eines Sicherheitenpools wird durch Verwendung von Kreditderivaten, Garantien oder ähnlichen Mechanismen ganz oder teilweise auf Investoren in Finanzierungsinstrumente von einem Rechtssubjekt übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient,
c)
ein Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen überträgt Versicherungsrisiken auf ein Rechtssubjekt, das zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, wobei das Rechtssubjekt seine Belastung mit diesen Risiken in vollem Umfang durch die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten finanziert und die Tilgungsansprüche der Investoren in diese Finanzierungsinstrumente gegenüber den Rückversicherungsverbindlichkeiten des Rechtssubjekts nachrangig sind.

Die ausgegebenen Finanzierungsinstrumente stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators, des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens dar;

3.
„Originator” bezeichnet das Rechtssubjekt, das die Sicherheit oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheit oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur überträgt;
4.
„Berichtspflichtiger” hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
5.
„Gebietsansässiger” hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Für die Zwecke dieser Verordnung und wenn ein Rechtssubjekt keine physisch greifbare Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so wird der juristische Sitz als Kriterium zugrunde gelegt, namentlich das Land, dessen Rechtsordnung für die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts gilt;
6.
„betreffende NZB” bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die jeweilige FMKG gebietsansässig ist;
7.
„Geschäftsaufnahme” bezeichnet jede Tätigkeit einschließlich vorbereitender Maßnahmen in Bezug auf die Verbriefung mit Ausnahme der bloßen Errichtung eines Rechtssubjekts, das voraussichtlich eine Verbriefungstätigkeit in den folgenden sechs Monaten nicht aufnehmen wird. Jedes Tätigwerden der FMKG, nachdem die Verbriefungstätigkeit absehbar wird, ist als Geschäftsaufnahme der Tätigkeit anzusehen.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 73 dieses Amtsblatts.

(2)

ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(3)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

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