Präambel VO (EU) 2013/1075

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Da die Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2008/30)(2), wesentlich geändert werden muss, insbesondere im Angesicht der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union(3), sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.
(2)
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. Aus Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 folgt, dass finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (nachfolgend die „FMKGs” ), zum Zwecke der Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unter anderem im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören. Außerdem verpflichtet Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 die EZB, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen; ferner ist die EZB hiernach berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten zu entbinden.
(3)
Der Hauptzweck der FMKG-Daten besteht darin, der EZB angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des FMKG-Teilsektors in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets” ), zu verschaffen, die als ein Wirtschaftsraum angesehen werden.
(4)
Aufgrund der engen Verbindungen zwischen den Verbriefungsaktivitäten der FMKGs und der monetären Finanzinstitute (MFIs) ist eine einheitliche, abgestimmte und integrierte Meldung von FMKGs und MFIs erforderlich. Daher müssen die gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellten statistischen Daten im Zusammenhang mit den Datenanforderungen für MFIs bezüglich verbriefter Kredite gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33)(4) betrachtet werden.
(5)
Der integrierte Berichtsansatz der FMKGs und MFIs und die Ausnahmeregelungen gemäß dieser Verordnung zielen auf die Minimierung der Berichtslast für Berichtspflichtige und auf die Vermeidung von Überschneidungen bei der Meldung statistischer Daten durch FMKGs und MFIs.
(6)
Die NZB sollten das Recht haben, die FMKGs von statistischen Berichtspflichten zu entbinden, die im Verhältnis zu ihrem statistischen Nutzen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden.
(7)
Obgleich die von der EZB nach Artikel 34.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung” ) erlassenen Verordnungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets” ), keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen, gilt Artikel 5 der ESZB-Satzung für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bezieht sich auf die Tatsache, dass gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.
(8)
Es gelten die in Artikel 8 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten.
(10)
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegenüber Berichtspflichtigem, die ihre statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht erfüllen, Sanktionen zu verhängen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)

ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1.

(3)

ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

(4)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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