ANHANG II VO (EU) 2013/1075
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
TEIL 1
- 1.
- Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß der vorliegenden Verordnung in nationale Kategorien umgewandelt werden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar, und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (nachfolgend das „ESVG 2010” ) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
- 2.
- Bei einigen der Instrumentenkategorien sind Fristengliederungen erforderlich. Diese beziehen sich auf die Ursprungslaufzeit, d. h. die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf eine Tilgung nicht (z. B. Schuldverschreibungen) oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe (z. B. bestimmte Einlagearten) möglich ist.
- 3.
- Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie handelbar sind oder nicht. Eine Forderung gilt als handelbar, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen handelbare Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist.
- 4.
- Alle finanziellen Aktiva und Passiva sind auf Bruttobasis zu melden, d. h. Aktiva dürfen nicht abzüglich Passiva gemeldet werden.
Tabelle A
Definitionen der Instrumentenkategorien der Aktiva und Passiva von FMKGs
AKTIVA-KATEGORIEN
Kategorie Beschreibung der Hauptmerkmale - 1.
- Einlagen und Kreditforderungen
Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Mitteln, welche die FMKGs Schuldnern ausgeliehen haben und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind.
Sie beinhaltet die folgenden Positionen:
- —
-
Einlagen der FMKG wie täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist
- —
von FMKGs gewährte Kredite
- —
Forderungen aus Reverse-Repos gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: Gegenwert der von den FMKGs zu einem gegebenen Preis gekauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft weiter zu veräußern
- —
Forderungen aus Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: Gegenwert der von den FMKGs zu einem gegebenen Preis geliehenen Wertpapiere
Im Sinne dieser Verordnung fallen hierunter auch Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.
- 2.
- Verbriefte Kredite
Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Krediten, welche die FMKGs vom Originator erwerben. Kredite sind finanzielle Aktiva, die entstehen, wenn ein Gläubiger einem Schuldner Mittel leiht, und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind.
Diese Position beinhaltet ferner:
- —
-
Finanzierungs-Leasinggeschäfte mit Dritten: Finanzierungs-Leasinggeschäfte sind Verträge, bei denen der Eigentümer eines Gebrauchsguts (nachfolgend der „Leasinggeber” ) die Risiken und Vorteile aus dem Eigentum an diesem Vermögensgut auf einen Dritten (nachfolgend der „Leasingnehmer” ) überträgt. Für statistische Zwecke werden Finanzierungs-Leasinggeschäfte als Kredite des Leasinggebers an den Leasingnehmer behandelt, durch welche ein Leasingnehmer das Gebrauchsgut käuflich erwerben kann. Von einem als Leasinggeber auftretenden Originator geschlossene Finanzierungs-Leasingverträge sind in der Aktivposition „verbriefte Kredite” auszuweisen. Danach erscheint das geleaste Vermögensgut in der Bilanz des Leasingnehmers und nicht des Leasinggebers;
- —
uneinbringliche Forderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden: Als uneinbringliche Forderungen gelten Kredite, deren Rückzahlung überfällig ist oder die in sonstiger Weise als notleidend einzustufen sind;
- —
Bestände an nicht börsenfähigen Wertpapieren: Bestände an Schuldverschreibungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können;
- —
handelbare Kredite: De facto handelbar gewordene Kredite werden unter der Aktivposition „verbriefte Kredite” ausgewiesen, sofern es keine Hinweise für einen Handel am Sekundärmarkt gibt. Andernfalls werden sie als „Schuldverschreibungen” ausgewiesen;
- —
nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten:
Nachrangige Schuldtitel verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von Dividendenwerten und Beteiligungen verleiht. Für statistische Zwecke werden nachrangige Forderungen je nach Art des Instruments entweder als „verbriefte Kredite” oder als „Schuldverschreibungen” ausgewiesen. In Fällen, in denen FMKG-Bestände an sämtlichen Formen von nachrangigen Forderungen für statistische Zwecke derzeit als ein Einzelwert ermittelt werden, ist dieser Einzelwert unter der Position „Schuldverschreibungen” auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Schuldverschreibungen und nicht in Form von Krediten vorkommen;
- —
verbriefte Kredite müssen zum Nominalwert gemeldet werden, selbst wenn sie vom Originator zu einem anderen Preis erworben wurden. Der Gegenwert der Differenz zwischen Nominalwert und Kaufpreis muss in der Position „sonstige Passiva” aufgeführt werden.
Diese Position enthält verbriefte Kredite, unabhängig davon, ob die vorherrschende Rechnungslegungspraxis den Ausweis der Kredite in der Bilanz der FMKG verlangt.
- 3.
- Schuldverschreibungen
Bestände an Schuldverschreibungen, die börsenfähige Finanzinstrumente sind und als Schuldtitel dienen, in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.
Hierunter fallen:
- —
-
Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;
- —
Kredite, die auf einem organisierten Markt handelbar geworden sind, sofern es Hinweise für einen Handel auf Sekundärmärkten gibt. Diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Marktpflegern und die häufige Notierung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. Wenn dies nicht der Fall ist, werden sie als „verbriefte Kredite” ausgewiesen;
- —
nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen.
Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen einer Rückkaufvereinbarung verkauft werden, werden weiterhin in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers und nicht in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers ausgewiesen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden.
Diese Position beinhaltet Bestände an Schuldverschreibungen, die verbrieft wurden, unabhängig davon, ob die vorherrschende Rechnungslegungspraxis den Ausweis der Wertpapiere in der Bilanz der FMKG verlangt.
- 4.
- Sonstige verbriefte Aktiva
Diese Position beinhaltet verbriefte Sicherheiten, die nicht in den Kategorien 2 und 3 enthalten sind, wie etwa Steuerforderungen oder Warenkredite, ungeachtet dessen, ob die vorherrschende Rechnungslegungspraxis den Ausweis der Sicherheiten in der Bilanz der FMKG verlangt. - 5.
- Dividendenwerte und Beteiligungen und Investmentfondsanteile
Finanzielle Aktiva, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Solche finanziellen Aktiva räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an ihrem Nettovermögen bei Liquidation ein.
Hierunter fallen börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, Geldmarktfondsanteile und Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds.
Dividendenwerte, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden nach den Regeln in Kategorie 3 „Schuldverschreibungen” behandelt.
- 6.
- Finanzderivate
Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gebunden sind, wodurch bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden können.
Diese Position umfasst:
- —
-
Optionen
- —
Optionsscheine
- —
Termingeschäfte
- —
Terminkontrakte
- —
Swaps
- —
Kreditderivate
Finanzderivate werden zum Marktwert in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen. Einzelne Derivatekontrakte mit positivem Marktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Marktwert auf der Passivseite der Bilanz erscheinen.
Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten dürfen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden.
Diese Position beinhaltet nicht Finanzderivate, die gemäß den nationalen Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen werden müssen.
- 7.
- Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen)
Materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die keine finanziellen Aktiva sind. Sachanlagen sind nichtfinanzielle Vermögenswerte, die länger als ein Jahr von der FMKG wiederholt oder fortlaufend genutzt werden.
Diese Position umfasst Wohnbauten, Nichtwohnbauten, Ausrüstung und Maschinen, Wertgegenstände sowie geistiges Eigentum etwa an Computersoftware und Datenbanken.
- 8.
- Sonstige Aktiva
Dies ist die Restposition der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” . Hierunter können folgende Positionen fallen:
- —
-
aufgelaufene Zinsforderungen aus Einlagen und Krediten
- —
aufgelaufenen Zinsforderungen aus Beständen an Schuldverschreibungen
- —
Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der FMKG stammen
PASSIVA-KATEGORIEN
Kategorie Beschreibung der Hauptmerkmale - 9.
- Entgegengenommene Kredite und Einlagen
Beträge, die die FMKGs Gläubigern schulden, mit Ausnahme von Beträgen aus der Ausgabe von übertragbaren Wertpapieren. Zu den entgegengenommenen Krediten und Einlagen gehören:
- —
-
Kredite: Kredite, die FMKGs gewährt werden und die entweder in einem nicht handelbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind;
- —
von FMKGs ausgegebene nicht handelbare Schuldtitel: begebene nicht handelbare Schuldinstrumente werden in der Regel als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” ausgewiesen. Von FMKGs begebene nicht handelbare Titel, die in der Folge börsenfähig werden und auf Sekundärmärkten gehandelt werden können, werden als „Schuldverschreibungen” neuklassifiziert werden;
- —
Repo- und repoähnliche Geschäfte gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: der Gegenwert der von den FMKGs zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Mittel, die von den FMKGs gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte ( „vorübergehende Erwerber” ) entgegengenommen werden, sind hier auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies beinhaltet, dass die FMKGs alle Risiken und Erträge an den zugrunde liegenden Wertpapieren während der Laufzeit des Geschäfts behalten;
- —
erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung gegen Wertpapierleihe: erhaltene Beträge für vorübergehend in Form eines Wertpapierleihgeschäfts gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte übertragene Wertpapiere;
- —
erhaltene Barmittel bei Geschäften der vorübergehenden Übertragung von Goldbeständen gegen Barmittel-Sicherheitsleistung
- 10.
- Ausgegebene Schuldverschreibungen
Wertpapiere außer Dividendenwerten und Beteiligungen, die von FMKGs ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel börsenfähig sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Sie beinhalten u. a. in folgenden Formen ausgegebene Wertpapiere:
- —
-
ABS-Anleihen
- —
Credit-Linked Notes
- —
versicherungsgebundene Wertpapiere
- 11.
- Kapital und Rücklagen
Für die Zwecke des Berichtssystems umfasst diese Kategorie die Beträge aus der Ausgabe von Beteiligungskapital durch die FMKGs an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an der FMKG und im Allgemeinen das Recht auf einen Anteil an ihren Gewinnen sowie einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. In dieser Position sind auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen der FMKGs für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen. Diese Position umfasst:
- —
-
gezeichnetes Kapital
- —
nicht ausgeschüttete Gewinne oder sonstige Eigenmittel
- —
Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Kredite, Wertpapiere und sonstige Aktiva
- —
Verbriefungsfondsanteile
- 12.
- Finanzderivate
Siehe Kategorie 6. - 13.
- Sonstige Passiva
Dies ist die Restposition der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” .
Hierunter können folgende Positionen fallen:
- —
-
aufgelaufene Zinsaufwendungen auf Kredite und Einlagen
- —
aufgelaufene Zinsaufwendungen auf ausgegebene Schuldverschreibungen
- —
Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der FMKG stammen, d. h. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben usw.
- —
Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, d. h. Pensionen, Dividenden usw.
- —
Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung
- —
Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind
- —
der Gegenwert der Bewertungsänderung, d. h. Nominalwert abzüglich Kaufpreis von Krediten
Aufgelaufene Zinsaufwendungen für ausgegebene Schuldverschreibungen sind als getrennte „davon:” -Position auszuweisen, sofern nicht die betreffende NZB eine Befreiung gewährt hat, weil die Daten aus anderen Quellen abgeleitet oder geschätzt werden können.
TEIL 2
Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Sektoren, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in nationale Kategorien umgewandelt werden. Die Abgrenzung der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit den für statistische Zwecke von der Europäischen Zentralbank (EZB) geführten Listen und dem „Monetary financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers” der EZB. Kreditinstitute außerhalb der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets werden als „Banken” und nicht als MFIs bezeichnet. Ebenso bezieht sich der Begriff „Nicht-MFI” nur auf das Euro-Währungsgebiet. Bei Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets wird die Bezeichnung „Nichtbanken” verwendet.Sektor | Definition |
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MFI im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Dieser Sektor umfasst NZBen, Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarktfonds, andere Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren, sowie E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben. |
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Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, und institutionelle Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010). |
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Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Der Teilsektor umfasst alle kollektiven Anlageunternehmen außer Geldmarktfonds, die in finanzielle und/oder nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit sie das Ziel verfolgen, vom Publikum bereitgestelltes Kapital anzulegen. |
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Der Teilsektor Sonstige Finanzintermediäre ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen. FMKGs im Sinne dieser Verordnung werden von diesem Teilsektor umfasst (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010). Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzintermediäre sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010). Der Teilsektor Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder ihre Forderungen oder ihre Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010). |
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Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010). Der Teilsektor Pensionseinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Pensionskassen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010). |
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Der Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.50 des ESVG 2010). |
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Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. Der Sektor Private Haushalte umfasst Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, die Marktproduzenten sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010). Der Sektor Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 des ESVG 2010). |
TEIL 3
Finanzielle Transaktionen werden gemäß dem ESVG 2010 als Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten oder Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten für jedes Finanzinstrument definiert, d. h. als die Summe aller Finanztransaktionen, die im jeweiligen Berichtszeitraum erfolgen. Eine finanzielle Transaktion zwischen institutionellen Einheiten beinhaltet die gleichzeitige Entstehung oder Auflösung einer Forderung und der ihr gegenüberstehenden Verbindlichkeit, die Übertragung des Eigentums an einer Forderung oder die Übernahme einer Verbindlichkeit. Finanzielle Transaktionen werden zum Transaktionswert gebucht, d. h. zu dem Wert in Landeswährung, zu dem die betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten aus rein kommerziellen Gründen geschaffen, aufgelöst, übernommen oder zwischen institutionellen Einheiten ausgetauscht wurden. Abschreibungen/Wertberichtigungen und Bewertungsänderungen sind keine finanziellen Transaktionen.TEIL 4
„Abschreibungen/Wertberichtigungen” werden als die Auswirkungen der Änderung des Wertes von Krediteinträgen in der Bilanz definiert, die durch Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten verursacht werden. Zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Übertragung eines Kredits auf Dritte in Ansatz gebrachte Abschreibungen/Wertberichtigungen sind ebenfalls erfasst, soweit solche feststellbar sind. Bei Abschreibungen wird der Kredit als wertlose Forderung angesehen und aus der Bilanz gelöscht. Bei Wertberichtigungen wird davon ausgegangen, dass der Kredit nicht vollständig eingetrieben werden kann und der Wert des Kredits in der Bilanz wird reduziert.© Europäische Union 1998-2021
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