ANHANG III VO (EU) 2013/1075

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:
1.
Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)
Die Meldungen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen.
b)
Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB entsprechen.
c)
Die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen müssen benannt werden.
d)
Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffende NZB müssen beachtet werden.

2.
Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a)
Die statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formfehlern sein (z. B. müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben).
b)
Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.
c)
Die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Bestehende Lücken sollten erwähnt, der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden.
d)
Die Berichtspflichtigen müssen in ihren Meldungen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

3.
Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:

a)
Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.
b)
Bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren.
c)
Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.
Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.

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