Artikel 10 VO (EU) 2013/1083

Informationen über die Einleitung einer Untersuchung

(1) Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Einleitungsbekanntmachung enthält

a)
eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;
b)
die Festsetzung der Frist, in der interessierte Parteien etwaige schriftliche Stellungnahmen abgeben und etwaige Informationen übermitteln müssen, damit diese Stellungnahmen und Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden können;
c)
die Festsetzung des Untersuchungszeitraums, der normalerweise einen der Einleitung des Untersuchungsverfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens 3 Jahren umfasst. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt;
d)
die Festsetzung der Frist, in der interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf mündliche Anhörung stellen können;
e)
die Festsetzung der Frist, in der interessierte Parteien sich an den Anhörungsbeauftragten wenden können.

(2) Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie die Vertreter des betreffenden begünstigten Landes und die antragstellenden Unionshersteller über die Einleitung der Untersuchung und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekanntermaßen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrlandes den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags und stellt ihn auf Antrag auch den anderen einbezogenen interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders viele Ausführer betroffen sind, kann der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags auch lediglich den Behörden des Ausfuhrlandes oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.