Artikel 9 VO (EU) 2013/1083

Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen

Liegen der Kommission ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Voraussetzungen für die Einführung der in Artikel 22 Absatz 1 der APS-Verordnung dargelegten Schutzmaßnahme erfüllt sind, so kann sie eine Untersuchung einleiten, ohne dass ein Antrag vorliegt.

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