Artikel 8 VO (EU) 2013/1083

Einleitung einer Untersuchung auf Antrag

(1) Ein Antrag auf Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung ist schriftlich zu stellen und muss eine vertrauliche und eine nicht vertrauliche Fassung beinhalten. Er enthält die folgenden von der antragstellenden Partei mit vertretbarem Aufwand beschaffbaren Informationen:

a)
Name der antragstellenden Unionshersteller und Angabe des Volumens und des Wertes ihrer Produktion der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware in der Union. Wird ein schriftlicher Antrag in ihrem Namen gestellt, so sind die Unionshersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wird, anzugeben. Darüber hinaus sind in dem Antrag andere bekannte Hersteller (oder Verbände von Unionsherstellern der gleichartigen Ware) in der Union aufzuführen, die sich dem Antrag nicht angeschlossen haben, und es sind das Volumen und der Wert ihrer Unionsproduktion anzugeben;
b)
vollständige Beschreibung der gleichartigen Ware, Name des betreffenden begünstigten Landes, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der betreffenden Ware;
c)
Informationen über die Höhe und die Entwicklung von Volumen und Preisen der Einfuhren der gleichartigen Ware mit Ursprung in dem betreffenden begünstigten Land. Bei diesen Informationen ist zu unterscheiden zwischen aufgrund der APS-Verordnung begünstigten Einfuhren, anderen begünstigten Einfuhren und Einfuhren, die nicht durch eine Präferenzregelung begünstigt sind;
d)
Informationen über die Lage der antragstellenden Unionshersteller auf der Grundlage der in Artikel 23 der APS-Verordnung aufgeführten Faktoren;
e)
Informationen über die Auswirkungen, welche die unter Buchstabe c beschriebenen Einfuhren auf die antragstellenden Unionshersteller hatten, wobei auch anderen die Lage der Unionshersteller beeinträchtigenden Faktoren gebührend Rechnung getragen wird.

(2) Der Antrag einschließlich der Anlagen ist an die zentrale Poststelle der Kommission zu richten:

Central mail service (Courrier central)

Bâtiment DAV1

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË.

Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt.

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Kopie des Antrags, sobald dieser eingegangen ist.

(3) Zusätzlich zur Einreichung des förmlichen Antrags in Papierform sind der Antrag und die dazugehörigen Anlagen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Ausschließlich in elektronischer Form eingereichte Anträge gelten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als gültige Anträge.

(4) Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Nach Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags und vor der Einleitung einer Untersuchung wird jedoch die Regierung des betroffenen Ausfuhrlandes unterrichtet.

(5) Der Antrag kann vor der Einleitung der Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt.

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