Artikel 7 VO (EU) 2013/1083
Überprüfung
(1) Wurden die Zollpräferenzen für ein begünstigtes Land vorübergehend zurückgenommen, so kann das betreffende begünstigte Land einen schriftlichen Antrag auf Wiedereinräumung der Zollpräferenzen stellen, wenn es der Auffassung ist, dass die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Kommission kann jederzeit überprüfen, ob die vorübergehende Rücknahme von Präferenzen noch erforderlich ist, wenn sie der Auffassung ist, dass die Bedingungen für eine solche Rücknahme nicht mehr gegeben sind.
(3) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäß für die Überprüfung der vorübergehenden Rücknahme von Zollpräferenzen.
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