Artikel 6 VO (EU) 2013/1083
Unterrichtung bei Untersuchungen nach Artikel 15 der APS-Verordnung
(1) Die Kommission unterrichtet das betreffende APS+-begünstigte Land über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigt, Entscheidungen nach Artikel 15 Absätze 8 und 9 der APS-Verordnung zu treffen.
(2) Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie enthält die Feststellungen der Kommission; ferner spiegelt sich darin wider, ob die Kommission vorläufig beabsichtigt, das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme einzustellen oder die Zollpräferenzen vorübergehend zurückzunehmen.
(3) Die Unterrichtung erfolgt — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen nach Artikel 38 der APS-Verordnung — so bald wie möglich und normalerweise spätestens 45 Tage, bevor die Kommission endgültig darüber entscheidet, welches Vorgehen letztendlich vorgeschlagen wird. Ist die Kommission nicht in der Lage, bis zu diesem Zeitpunkt über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen zu unterrichten, so werden die betreffenden Informationen so bald wie möglich nachgereicht.
(4) Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss nicht vor; stützt sich ein solcher Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.
(5) Nach der Unterrichtung vorgebrachte Sachäußerungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens 14 Tage ab der Unterrichtung beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.
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