Artikel 5 VO (EU) 2013/1083

Einschaltung des Anhörungsbeauftragten

(1) Das betreffende begünstigte Land und die Dritten, die nach Artikel 1 Absatz 2 durch ausreichende Nachweise untermauerte Informationen übermittelt haben, können sich auch an den Anhörungsbeauftragten wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen auf Anhörung.

(2) Dritte, die nach Artikel 1 Absatz 2 durch ausreichende Nachweise untermauerte Informationen übermittelt haben, können sich an den Anhörungsbeauftragten wenden, um prüfen zu lassen, ob ihre Anmerkungen von der Kommission berücksichtigt wurden. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens 10 Tage nach Ablauf der für ihre Stellungnahmen vorgesehenen Frist schriftlich einzureichen.

(3) Kommt es zu einer mündlichen Anhörung des betreffenden begünstigten Landes oder von Dritten, die nach Artikel 1 Absatz 2 durch ausreichende Nachweise untermauerte Informationen übermittelt haben, durch den Anhörungsbeauftragten, so nimmt die zuständige Kommissionsdienststelle daran teil.

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