Artikel 4 VO (EU) 2013/1083

Allgemeine Anhörung

(1) Das betreffende begünstigte Land und die Dritten, die nach Artikel 1 Absatz 2 durch ausreichende Nachweise untermauerte Informationen übermittelt haben, haben ein Recht auf Anhörung durch die Kommission.

(2) Ein Antrag auf mündliche Anhörung ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Ein entsprechender Antrag muss bei der Kommission spätestens einen Monat nach der Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme eingehen.

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