Artikel 3 VO (EU) 2013/1083
Pflicht zur Mitarbeit für APS+-begünstigte Länder
(1) Hat die Kommission das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) eingeleitet, so übermittelt das betreffende APS+-begünstigte Land innerhalb einer in der Bekanntmachung der Kommission festgesetzten Frist alle erforderlichen Informationen, mit denen die Einhaltung der sich aus seinen bindenden Zusagen ergebenden Verpflichtungen nachgewiesen wird.
(2) Eine mangelnde Mitarbeit seitens des betreffenden APS+-begünstigten Landes lässt das Recht auf Zugang zum Dossier unberührt.
(3) Verweigert das betreffende APS+-begünstigte Land die Mitarbeit oder erteilt es die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht oder behindert es das Verfahren erheblich, so kann die Kommission positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen.
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