Artikel 2 VO (EU) 2013/1083

Dossier

(1) Hat die Kommission das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme von Zollpräferenzen eingeleitet, so erstellt sie ein Dossier. Ein Dossier enthält die für Schlussfolgerungen relevanten Unterlagen einschließlich der von dem betreffenden APS-begünstigten, APS+-begünstigten oder EBA-begünstigten Land ( „begünstigtes Land” ) vorgelegten Informationen, der Informationen, die von Dritten vorgelegt wurden, die sich im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 gemeldet haben, und aller der Kommission vorliegenden sachdienlichen Informationen.

(2) Das begünstigte Land und die Dritten, die nach Artikel 1 Absatz 2 durch ausreichende Nachweise untermauerte Informationen übermittelt haben, haben auf schriftlichen Antrag hin Zugang zum Dossier. Mit Ausnahme interner von den Organen der Union oder den Behörden der Mitgliedstaaten erstellter Unterlagen können sie unter gebührender Berücksichtigung des Vertraulichkeitsgebots in Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (APS-Verordnung) alle im Dossier enthaltenen Informationen einsehen.

(3) Der Inhalt eines Dossiers wird nach den in Artikel 38 der APS-Verordnung niedergelegten Vertraulichkeitsbestimmungen behandelt.

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