Artikel 1 VO (EU) 2013/1083

Prüfung der Informationen

(1) Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, unter anderem auch die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien. In ihren Schlussfolgerungen beurteilt die Kommission alle sachdienlichen Informationen.

(2) Die Kommission setzt eine angemessene Frist fest, in der Dritte schriftlich Stellung nehmen können, indem sie der Kommission die sachdienlichen Informationen zusenden. Diese Frist wird in der Bekanntmachung angegeben, mit der die Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme angekündigt wird. Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahmen dieser Dritten, soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen.

(3) Stellt die Kommission fest, dass das betreffende begünstigte Land oder ein Dritter, der sich im Einklang mit Absatz 2 gemeldet hat, ihr unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so lässt sie diese Informationen unberücksichtigt.

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