Artikel 14 VO (EU) 2013/1083

Dossier

(1) Hat die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 24 Absatz 2 der APS-Verordnung eingeleitet, so erstellt sie ein Dossier. Ein Dossier enthält alle von den Mitgliedstaaten, dem begünstigten Land oder den interessierten Parteien übermittelten Informationen sowie die von der Kommission erlangten sachdienlichen Informationen, wobei das Vertraulichkeitsgebot in Artikel 38 der APS-Verordnung gebührend berücksichtigt wird.

(2) Dem betreffenden begünstigten Land und den interessierten Parteien, die sich im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 gemeldet haben, ist auf schriftlichen Antrag Zugang zum Dossier zu gewähren. Mit Ausnahme interner Unterlagen, die von den Behörden der EU oder ihrer Mitgliedstaaten erstellt wurden, können sie unter gebührender Berücksichtigung des Vertraulichkeitsgebots in Artikel 38 der APS-Verordnung alle im Dossier enthaltenen Informationen einsehen. Sie können sich zu diesen Informationen äußern, und ihre Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie ausreichend begründet sind.

(3) Der Inhalt des Dossiers wird nach den in Artikel 38 der APS-Verordnung niedergelegten Vertraulichkeitsbestimmungen behandelt.

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