Artikel 15 VO (EU) 2013/1083

Allgemeine Anhörung

(1) Das betreffende begünstigte Land und die interessierten Parteien, die sich im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 gemeldet haben, haben ein Recht auf Anhörung durch die Kommission.

(2) Ein entsprechender Antrag ist von ihnen innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich einzureichen, wobei nachzuweisen ist, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen.

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