Artikel 16 VO (EU) 2013/1083
Einschaltung des Anhörungsbeauftragten
(1) Das begünstigte Land und die interessierten Parteien, die sich im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 gemeldet haben, können sich auch an den Anhörungsbeauftragten wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen auf Anhörung.
(2) Kommt es zu einer mündlichen Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten, so nimmt die zuständige Kommissionsdienststelle daran teil.
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