Artikel 17 VO (EU) 2013/1083
Unterrichtung
(1) Die Kommission unterrichtet über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidungen trifft.
(2) Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie enthält die Feststellungen der Kommission; ferner spiegelt sich darin wider, ob die Kommission beabsichtigt, die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs wieder einzuführen.
(3) Die Unterrichtung erfolgt — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen — so bald wie möglich und normalerweise spätestens 45 Tage, bevor die Kommission endgültig darüber entscheidet, welches Vorgehen letztendlich vorgeschlagen wird, in jedem Fall jedoch zu einem Zeitpunkt, der so gewählt ist, dass die Parteien Stellungnahmen übermitteln können und die Kommission diese Stellungnahmen berücksichtigen kann. Ist die Kommission nicht in der Lage, bis zu diesem Zeitpunkt über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen zu unterrichten, so werden die betreffenden Informationen so bald wie möglich nachgereicht.
(4) Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.
(5) Nach der Unterrichtung vorgebrachte Sachäußerungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens 14 Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.