Artikel 18 VO (EU) 2013/1083
Überprüfung
(1) Wenn die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs wieder eingeführt wurden, können interessierte Parteien unter Vorlage von Anscheinsbeweisen dafür, dass die Gründe für die Wiedereinführung der normalen Zölle nicht mehr gegeben sind, einen schriftlichen Antrag auf Wiedereinräumung der Zollpräferenzen stellen. Unter Vorlage von Anscheinsbeweisen dafür, dass die Gründe für die Wiedereinführung der normalen Zölle weiterhin gelten, können die Unionshersteller einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung des Zeitraums der Wiedereinführung der normalen Zölle stellen.
(2) Die Kommission kann jederzeit überprüfen, ob die Wiedereinführung der normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlich ist, wenn sie eine solche Überprüfung für gerechtfertigt hält.
(3) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäß für die Überprüfung der Schutzmaßnahmen.
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