Artikel 1 VO (EU) 2013/1094
Zusätzliche Fangtage für Frankreich
(1) Für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 wird die in Anhang IIC Tabelle I der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 festgesetzte Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge Frankreichs, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführen oder einsetzen, im ICES-Gebiet VIIe aufhalten dürfen, auf 175 Tage pro Jahr erhöht.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 wird die in Anhang IIC Tabelle I der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 festgesetzte Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge Frankreichs, die stationäre Netze einschließlich Kiemennetze, Trammelnetze und Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm mitführen oder einsetzen, im ICES-Gebiet VIIe aufhalten dürfen, auf 178 Tage pro Jahr erhöht.
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