Präambel VO (EU) 2013/1094
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen(1), insbesondere Anhang IIC Nummer 7,
auf Antrag Frankreichs und des Vereinigten Königreichs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang IIC Tabelle I der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 ist die Höchstzahl der Tage auf See festgelegt, an denen sich EU-Schiffe mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr oder stationäre Netze einschließlich Kiemennetze, Trammelnetze und Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm mitführen oder einsetzen, in der Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 im ICES-Gebiet VIIe aufhalten dürfen.
- (2)
- Gemäß Nummer 7.5 desselben Anhangs kann die Kommission auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 erfolgt sind, für Schiffe, die solche Baumkurren oder stationäre Netze mitführen oder einsetzen, eine zusätzliche Anzahl von Tagen auf See in jenem Gebiet gewähren.
- (3)
- In Anbetracht der Angaben, die Frankreich in seinem Antrag gemäß Anhang IIC Nummern 7.1 und 7.4 zu stillgelegten Baumkurrentrawlern macht, sollten Frankreich nach der Berechnungsmethode gemäß Nummer 7.2 dieses Anhangs für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 für Schiffe, die solche Baumkurren mitführen oder einsetzen, 11 zusätzliche Tage auf See zugewiesen werden
- (4)
- In Anbetracht der Angaben, die Frankreich in seinem Antrag gemäß Anhang IIC Nummern 7.1 und 7.4 zu stillgelegten Schiffen mit stationären Netzen macht, sollten Frankreich nach der Berechnungsmethode gemäß Nummer 7.2 dieses Anhangs für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 für Schiffe, die solche stationären Netze mitführen oder einsetzen, 14 zusätzliche Tage auf See zugewiesen werden.
- (5)
- In Anbetracht der Angaben, die das Vereinigte Königreich in seinem Antrag gemäß Anhang IIC Nummern 7.1 und 7.4 zu stillgelegten Baumkurrentrawlern macht, sollten dem Vereinigten Königreich nach der Berechnungsmethode gemäß Nummer 7.2 dieses Anhangs für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 für Schiffe, die solche Baumkurren mitführen oder einsetzen, 43 zusätzliche Tage auf See zugewiesen werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1.
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