Artikel 1 VO (EU) 2013/1106

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 72230019 und 72230099 eingereiht wird.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Zoll (in %) TARIC-Zusatzcode
Garg Inox, Bahadurgarh, Haryana und Pune, Maharashtra 10,3 B931
KEI Industries Ltd, New Delhi 7,7 B925
Macro Bars and Wires, Mumbai, Maharashtra 0,0 B932
Nevatia Steel & Alloys, Mumbai, Maharashtra 0,7 B933
Raajratna Metal Industries, Ahmedabad, Gujarat 12,5 B775
Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra 6,9 B776
Precision Metals, Mumbai, Maharashtra 6,9 B777
Hindustan Inox Ltd, Mumbai, Maharashtra 6,9 B778
Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra 6,9 B779
Viraj Profiles Limited, Palghar, Maharashtra und Mumbai, Maharashtra 6,8 B780
Im Anhang aufgeführte Unternehmen 5,0 Siehe Anhang
Alle anderen Unternehmen mit Ausnahme der Unternehmen, die Bestandteil der Stichprobe der Ausgangsuntersuchung waren, bzw. nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen 12,5 B999

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(4) Die Anwendung der für die in Absatz 2 und im Anhang genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde, und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Draht aus nicht rostendem Stahl von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in Indien hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.

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