Artikel 1 VO (EU) 2013/1106
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl
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mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,
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mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,
mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 72230019 und 72230099 eingereiht wird.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Zoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
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Garg Inox, Bahadurgarh, Haryana und Pune, Maharashtra | 10,3 | B931 |
KEI Industries Ltd, New Delhi | 7,7 | B925 |
Macro Bars and Wires, Mumbai, Maharashtra | 0,0 | B932 |
Nevatia Steel & Alloys, Mumbai, Maharashtra | 0,7 | B933 |
Raajratna Metal Industries, Ahmedabad, Gujarat | 12,5 | B775 |
Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra | 6,9 | B776 |
Precision Metals, Mumbai, Maharashtra | 6,9 | B777 |
Hindustan Inox Ltd, Mumbai, Maharashtra | 6,9 | B778 |
Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra | 6,9 | B779 |
Viraj Profiles Limited, Palghar, Maharashtra und Mumbai, Maharashtra | 6,8 | B780 |
Im Anhang aufgeführte Unternehmen | 5,0 | Siehe Anhang |
Alle anderen Unternehmen mit Ausnahme der Unternehmen, die Bestandteil der Stichprobe der Ausgangsuntersuchung waren, bzw. nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen | 12,5 | B999 |
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
(4) Die Anwendung der für die in Absatz 2 und im Anhang genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde, und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Draht aus nicht rostendem Stahl von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in Indien hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.
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