Artikel 2 VO (EU) 2013/1106
Legt ein ausführender Hersteller in Indien der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er
- a)
- die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware mit Ursprung in Indien im Untersuchungszeitraum (1. April 2011 bis 31. März 2012) nicht ausgeführt hat,
- b)
- nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, und
- c)
- die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,
so kann Artikel 1 Absatz 2 dahingehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste in Anhang aufgenommen wird.
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