Artikel 1 VO (EU) 2013/1123

(1) Jeder Betreiber einer ortsfesten Anlage, der im Zeitraum 2008 bis 2012 eine kostenlose Zuteilung oder das Recht auf Verwendung internationaler Gutschriften erhalten hat, ist berechtigt, im Zeitraum 2008 bis 2020 internationale Gutschriften bis zu der Menge, die ihm für den Zeitraum 2008 bis 2012 gestattet wurde, oder bis zu einer Menge zu verwenden, die höchstens 11 % seiner Zuteilung im Zeitraum 2008 bis 2012 entspricht, je nachdem, welche Menge die höhere ist.

(2) Jeder Betreiber einer ortsfesten Anlage, der im Zeitraum 2008 bis 2012 weder eine kostenlose Zuteilung noch das Recht auf Verwendung internationaler Gutschriften erhalten hat, und, abweichend von Absatz 1, jeder Betreiber einer ortsfesten Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/87/EG ist berechtigt, im Zeitraum 2008 bis 2020 internationale Gutschriften für bis zu 4,5 % seiner geprüften Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 zu verwenden.

(3) Jeder Betreiber einer ortsfesten Anlage mit einer wesentlichen Kapazitätserweiterung gemäß Artikel 20 des Beschlusses 2011/278/EU ist berechtigt, im Zeitraum 2008 bis 2020 internationale Gutschriften bis zu der Menge, die ihm für den Zeitraum 2008 bis 2012 gestattet wurde, oder bis zu einer Menge, die 11 % seiner Zuteilung im Zeitraum 2008 bis 2012 entspricht, oder für bis zu maximal 4,5 % seiner geprüften Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 zu verwenden, je nachdem, welche Menge die höhere ist.

(4) Jeder Betreiber einer ortsfesten Anlage, der für den Zeitraum 2008 bis 2012 eine kostenlose Zuteilung erhalten hat und Tätigkeiten durchführt, die nicht in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) geänderten Fassung, wohl aber in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) geänderten Fassung aufgeführt sind, ist berechtigt, im Zeitraum 2008 bis 2020 internationale Gutschriften bis zu der Menge, die ihm für den Zeitraum 2008 bis 2012 gestattet wurde, oder bis zu einer Menge zu verwenden, die 11 % seiner Zuteilung im Zeitraum 2008 bis 2012 entspricht, oder für bis zu maximal 4,5 % seiner geprüften Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020, je nachdem, welche Menge die höhere ist.

(5) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist berechtigt, unbeschadet etwaiger aus dem Jahr 2012 übrig gebliebener Verwendungsrechte internationale Gutschriften für bis zu 1,5 % seiner geprüften Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 zu verwenden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.

(2)

ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.

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