Artikel 2 VO (EU) 2013/1123
(1) Die Mitgliedstaaten berechnen und veröffentlichen die Verwendungsrechte für internationale Gutschriften jedes Betreibers nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 1 und teilen sie der Kommission gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit.
(2) Für jeden Betreiber gemäß Artikel 1 Absatz 2 und für jeden Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 1 Absatz 5 werden die Verwendungsrechte für internationale Gutschriften auf der Grundlage der geprüften Emissionen berechnet und jährlich aktualisiert. Für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Betreiber werden aktualisierte Verwendungsrechte für internationale Gutschriften nach Maßgabe der höheren Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 1 berechneten Verwendungsrechte berechnet oder sie betragen 4,5 % der geprüften Emissionen für den Zeitraum 2013 bis 2020. Sobald die geprüften Emissionen genehmigt sind, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission in Einklang mit Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 die Änderungen der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften.
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