Artikel 2 VO (EU) 2013/1138

Bezüglich Bitertanol bei Zuckerrüben (Wurzel) mit der Code-Nummer 0900010, Dodin bei Kirschen mit der Code-Nummer 0140020 sowie Vinclozolin bei allen Erzeugnissen gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung für Erzeugnisse, die vor dem 6. Juni 2014 vorschriftsmäßig hergestellt wurden.

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