Artikel 4 VO (EU) 2013/114

Angaben zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme

Der Antragsteller macht folgende Angaben, um nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme erfüllt:

a)
Informationen über die Eigentumsstruktur des Herstellers oder der Gruppe verbundener Hersteller sowie die entsprechende Erklärung gemäß Anhang II;
b)
Zahl der leichten Nutzfahrzeuge, für die der Antragsteller verantwortlich ist und die in der Europäischen Union in den drei Kalenderjahren vor dem Datum der Antragstellung offiziell neu zugelassen wurden, oder, falls diese Daten nicht vorliegen, eine der folgenden Angaben:

i)
eine auf überprüfbaren Daten basierende Schätzung der Zahl der leichten Nutzfahrzeuge, die in dem unter Buchstabe b genannten Zeitraum zugelassen wurden und für die der Antragsteller verantwortlich ist;
ii)
wurden in dem unter Buchstabe b genannten Zeitraum keine leichten Nutzfahrzeuge zugelassen, die Zahl der leichten Nutzfahrzeuge, die im letzten Kalenderjahr, für das solche Daten vorliegen, neu zugelassen wurden.

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