Artikel 5 VO (EU) 2013/114
Spezifisches Emissionsziel und Reduktionspotenzial gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011
(1) Der Antragsteller teilt die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner im Jahr 2010 neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge mit, es sei denn, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das genannte Jahr sind in Anhang III aufgeführt. Liegen diese Informationen nicht vor, so teilt der Antragsteller die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner leichten Nutzfahrzeuge mit, die in dem ersten Kalenderjahr nach 2010, für das solche Informationen vorliegen, neu zugelassen wurden.
(2) Der Antragsteller teilt zu seinen Tätigkeiten Folgendes mit:
- a)
- für das Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung: die Zahl der in der Produktionsanlage beschäftigten Personen und die Größe der Anlage in Quadratmetern;
- b)
- das Betriebsmodell der Produktionsanlage mit genaueren Angaben zu den Konzeptions- und Produktionstätigkeiten, die vom Antragsteller selbst durchgeführt oder nach außen vergeben werden;
- c)
- im Falle eines Unternehmensverbundes: ob die verbundenen Hersteller die Technologie gemeinsam nutzen und welche Tätigkeiten nach außen vergeben werden;
- d)
- für die fünf Kalenderjahre vor dem Datum der Antragstellung: Verkaufsvolumen, Jahresumsatz, Nettogewinn, Ausgaben für FuE auf dem Gebiet CO2-reduzierende Technologien und — im Falle eines Unternehmensverbundes — Nettotransfers an das Mutterunternehmen;
- e)
- die Besonderheiten des Marktes;
- f)
- die in dem Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung geltende Preisliste für alle Modelle der leichten Nutzfahrzeuge, die unter die Ausnahmeregelung fallen sollen, und die voraussichtliche Preisliste für die leichten Nutzfahrzeuge, die neu auf den Markt gebracht und für die Ausnahmen gewährt werden sollen.
Die Angaben gemäß Buchstabe d werden von den amtlich beglaubigten Jahresabschlüssen begleitet oder von einem unabhängigen Buchprüfer beglaubigt.
(3) Der Antragsteller teilt zu seinem technologischen Potenzial zur Reduktion seiner spezifischen CO2-Emissionen Folgendes mit:
- a)
- die Liste der CO2-reduzierenden Technologien, die in seinen 2010 auf den Markt gebrachten leichten Nutzfahrzeugen eingesetzt wurden, oder, falls diese Daten nicht vorliegen, die entsprechende Liste für das erste Jahr nach 2010, für das solche Daten vorliegen, oder — im Falle von Herstellern, die neu auf den Markt kommen wollen, — die entsprechende Liste für das erste Anwendungsjahr der Ausnahmeregelung;
- b)
- die Liste der CO2-reduzierenden Technologien, die in seinen unter das Programm zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen fallenden leichten Nutzfahrzeugen eingesetzt wurden, sowie die zusätzlichen Kosten dieser Technologien für jedes Fahrzeugmodell, für das die Ausnahme beantragt wird.
(4) Der Antragsteller schlägt in Einklang mit seinem Reduktionspotenzial eines der folgenden Ziele vor:
- a)
- ein spezifisches Emissionsziel, das gewährleistet, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen am Ende des Ausnahmezeitraums gemessen an den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Absatz 1 geringer sind; oder
- b)
- ein jährliches spezifisches Emissionsziel für jedes Jahr des Ausnahmezeitraums, das so festgelegt wird, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen während des gesamten Ausnahmezeitraums gemessen an den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Absatz 1 geringer sind.
(5) Das spezifische Emissionsziel bzw. die jährlichen spezifischen Emissionsziele, die der Antragsteller vorgeschlagen hat, müssen mit einem Programm zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen der neuen Fahrzeugflotte einhergehen.
Aus dem Programm zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen muss Folgendes hervorgehen:
- a)
- der Zeitplan für die Einführung CO2-reduzierender Technologien in die Fahrzeugflotte des Antragstellers;
- b)
- die geschätzten Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge in der EU für jedes Jahr des Ausnahmezeitraums sowie die voraussichtlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die durchschnittliche Fahrzeugmasse;
- c)
- im Falle jährlicher spezifischer Emissionsziele: die jährliche Verringerung der spezifischen CO2-Emissionen der Fahrzeugmodelle, für die CO2-reduzierende Technologien eingeführt werden.
(6) Die Zielerfüllung (spezifisches Emissionsziel oder jährliche spezifische Emissionsziele) durch den Antragsteller wird in jedem Jahr des Ausnahmezeitraums gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 geprüft.
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