Artikel 10 VO (EU) 2013/1159

Bedingungen bei Einschränkungen der offenen Verbreitung

Wenn die Kommission den Zugang zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste gemäß Artikel 12 auf bestimmte Nutzer einschränkt, registrieren sich diese Nutzer nach einem Verfahren, das ihre eindeutige Identifizierung ermöglicht, bevor ihnen der Zugang gewährt wird.

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