Artikel 11 VO (EU) 2013/1159
Kollidierende Rechte
Wenn die offene Verbreitung von bestimmten GMES-spezifischen Daten oder Informationen der GMES-Dienste mit internationalen Vereinbarungen oder dem Schutz von Rechten des geistigen Eigentums an Daten und Informationen, die zur Produktion von Informationen der GMES-Dienste herangezogen werden, kollidiert oder die in der Charta der Grundrechte der EU anerkannten Rechte und Grundsätze — z. B. das Recht auf Privatleben oder den Schutz personenbezogener Daten — unverhältnismäßig beeinträchtigen würde, ergreift die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 die zur Vermeidung einer solchen Kollision oder zur Einschränkung der Verbreitung der betreffenden GMES-spezifischen Daten oder Informationen der GMES-Dienste erforderlichen Maßnahmen.
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