Artikel 12 VO (EU) 2013/1159
Wahrung von Sicherheitsinteressen
(1) Wenn die offene Verbreitung von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste aufgrund der Sensibilität der Daten und Informationen ein unzumutbares Risiko für die Sicherheitsinteressen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten darstellt, schränkt die Kommission die Verbreitung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 ein.
(2) Die Kommission bewertet die Sensibilität der GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste anhand der in den Artikeln 13 bis 16 festgelegten Sensibilitätskriterien.
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