Artikel 13 VO (EU) 2013/1159

Sensibilitätskriterien für GMES-spezifische Daten

(1) Wenn GMES-spezifische Daten von einem weltraumgestützten Beobachtungssystem erstellt werden, auf das mindestens eines der im Anhang aufgeführten Merkmale zutrifft, bewertet die Kommission die Sensibilität der Daten anhand folgender Kriterien:

a)
der technischen Merkmale der Daten einschließlich der räumlichen Auflösung und der Spektralbänder;
b)
der Zeit zwischen der Erfassung und der Verbreitung der Daten;
c)
der Frage, ob in dem Bereich, auf den sich die GMES-spezifischen Daten beziehen, bewaffnete Konflikte oder internationale oder regionale Bedrohungen von Frieden und Sicherheit oder Bedrohungen für kritische Infrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG bestehen;
d)
der Frage, ob Sicherheitsschwachstellen bestehen, oder ob die wahrscheinliche Nutzung der GMES-spezifischen Daten für taktische oder operative Tätigkeiten den Sicherheitsinteressen der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder ihrer internationalen Partner schaden würde.

(2) Wenn GMES-spezifische Daten von einem weltraumgestützten Beobachtungssystem erstellt werden, auf das kein einziges der im Anhang aufgeführten Merkmale zutrifft, ist davon auszugehen, dass sie nicht sensibel sind.

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