Artikel 14 VO (EU) 2013/1159

Sensibilitätskriterien für Informationen der GMES-Dienste

Die Kommission bewertet die Sensibilität der Informationen der GMES-Dienste anhand folgender Kriterien:

a)
der Sensibilität der für die Erstellung der Informationen der GMES-Dienste verwendeten Inputs;
b)
der Zeit zwischen der Erfassung der verwendeten Inputs und der Verbreitung der Informationen der GMES-Dienste;
c)
der Frage, ob in dem Bereich, auf den sich die Informationen der GMES-Dienste beziehen, bewaffnete Konflikte oder internationale oder regionale Bedrohungen von Frieden und Sicherheit oder Bedrohungen für kritische Infrastrukturen im Sinne des Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG bestehen;
d)
der Frage, ob Sicherheitsschwachstellen bestehen, oder ob die wahrscheinliche Nutzung der Informationen der GMES-Dienste für taktische oder operative Tätigkeiten den Sicherheitsinteressen der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder ihrer internationalen Partner schaden würde.

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