Artikel 15 VO (EU) 2013/1159
Antrag auf Neubewertung der Sensibilität
Wenn die Voraussetzungen, unter denen die Bewertung nach Artikel 13 oder 14 vorgenommen worden war, sich geändert haben, kann die Kommission die Sensibilität von GMES-spezifischen Daten oder Informationen der GMES-Dienste auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats neu bewerten und erforderlichenfalls die Erfassung GMES-spezifischer Daten bzw. die Verbreitung von Informationen der GMES-Dienste einschränken, aussetzen oder zulassen. Bei einem von einem Mitgliedstaat vorgelegten Antrag berücksichtigt die Kommission die Begrenzung der beantragten Einschränkung im Hinblick auf Dauer und Umfang.
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